Handwerker-Rechnungen absetzen

Wann ist der Abzug ausgeschlossen?


Wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können oder wenn die Handwerkerleistung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht wird, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht.

Wie berechnet sich der Abzugsbetrag?

Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag sind die Arbeitskosten. Diese können bis max. 6.000 € angesetzt werden. 20 % dieser Kosten können abgezogen werden, d. h. max. 1.200 €.

Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht werden.

Hinweis: Für die Kalenderjahre 2006 bis 2008 können maximal 20% von 3.000 € (= 600 €) angesetzt werden.

Beispiel:
Ein Kunde beauftragt einen Fliesenleger mit Renovierungsarbeiten im Bad. Der Fliesenleger rechnet Arbeitsleistungen i. H. v. 2.000 € zzgl. 380 € Umsatzsteuer (= 2.380 €) und Material i. H. v. 500 € zzgl. 95 € Umsatzsteuer (= 595 €) ab.
Berechnungsgrundlage für die Steuerermäßigung des Kunden sind die Arbeitskosten zzgl. Umsatzsteuer, d. h. 2.380 €. Die Materialkosten i. H. v. 500 € zzgl. der hierauf anfallenden 95 € Umsatzsteuer werden nicht berücksichtigt. Die vom Kunden im Jahr der Renovierung zu zahlende Einkommen- oder Lohnsteuer ermäßigt sich um 20 % von 2.380 €, d. h. um 476 €.

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Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte fragen Sie Ihren Steuerberater.

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